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Gemeinsam. Gesund. Wachsen.
Gemeinsam. Gesund. Wachsen.
Die Grundlage für das Nutzungskonzept des geförderten Wohnungsbaus wird durch den mit der Stadt Leipzig zu schließendem Weiterleitungs- und Kooperationsvertrag mit Mietpreis- und Belegungsbindung bestimmt.
Die Auswahl des Mieters ist durch die Belegungsbindung beschränkt. Für einen Zeitraum von 15 Jahren darf der Erwerber gemäß §27 I WoFG die Wohnung ausschließlich an einen Wohnungssuchenden vermieten, der ihm vorher seine Wohnberechtigung durch einen weißen Wohnberechtigungsschein nachweist. Dieser wird nach Maßgabe der § 27 II – V WoFG an Wohnungssuchende für die Dauer eines Jahres erteilt, wenn die einschlägige Einkommensgrenze des Wohnungssuchenden und der Haushaltsangehörigen eingehalten wird.
Durch die Mietpreisbindung ist der Erwerber auch in der Mietpreisgestaltung reglementiert. Die zu erzielende Miete ermittelt sich aus der festgelegten durchschnittlichen Angebotsmiete der geförderten Wohnung, abzüglich der Höhe der Förderung in €/m2.
Der gewährte Zuschuss durch den Freistaat Sachsen wird durch eine entsprechende Minderung des Kaufpreises an den Erwerber weitergeleitet. Die Zweckbindung des geschaffenen Wohnraums wird durch den gesondert zwischen der Stadt Leipzig und dem Erwerber abzuschließenden Weiterleitungs- und Kooperationsvertrag gesichert.
Leipzig hat in den vergangenen Jahren eine beachtenswerte wirtschaftliche Dynamik entwickelt, die in Verbindung mit der hohen Lebensqualität der Stadt, einen deutlichen Anstieg der Einwohnerzahl auf mittlerweile 624.689 Einwohner (Stand Ende 2022) nach sich zieht. Die Zunahme an Einwohnern schlägt sich auch auf dem Leipziger Wohnungsmarkt nieder. Günstiger Wohnraum wird knapp. Dies spüren vor allem Haushalte, die einer Arbeit im unteren Lohnsegment nachgehen. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, stellt der Freistaat Sachsen Fördermittel zur Schaffung von zweckgebundenen Mietwohnraum zur Verfügung.
Als erster privater Bauträger und Projektentwickler in Leipzig nehmen wir unsere Verantwortung wahr und schaffen in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Leipzig bezahlbaren Wohnraum.
Um eine Wohnung anmieten zu können, die dem Nutzungskonzept des geförderten Wohnungsbaus mit Mietpreis- und Belegungsbindung unterliegt, ist die Vorlage eines weißen Wohnberechtigungsscheins zwingend erforderlich.
Was ist der weiße Wohnberechtigungsschein (WBS)?
Der weiße Wohnberechtigungsschein (WBS) berechtigt Sie zur Anmietung einer mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnung, die aus Fördermitteln saniert oder neu-geschaffen wurde. Die Schließung eines Mietvertrages bedarf grundsätzlich der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers.
Wo erhält man einen weißen Wohnberechtigungsschein?
Der weiße Wohnberechtigungsschein ist beim Sozialamt der Stadt Leipzig zu beantragen. Der beigefügte Link führt direkt zum zuständigen Amt.
Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt eines WBS erfüllt werden?
Der Erhalt des weißen Wohnberechtigungsscheins unterliegt gewissen Einkommensgrenzen. Diese bemessen sich nach § 1 Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung. Das Jahreseinkommen berechnet sich aus dem Einkommen aller Haushaltsmitglieder. Hierbei gibt es die Möglichkeit der Berücksichtigung von Frei- und Abzugsbeträgen gemäß § 23 sowie § 24 WoFG. Das zuständige Sozialamt kann Ihnen hierzu nähere Auskünfte erteilen.
Personen pro Haushalt | Jahreseinkommen in € Netto/Verfügbar |
1 | 16.800 |
2 | 25.200 |
3 | 30.940 |
4 | 36.680 |
5 | 42.420 |
Welche Wohnungsgröße darf angemietet werden?
Der weiße Wohnberechtigungsschein (WBS) gibt die angemessene Wohnungsgröße für die Anmietung einer Wohnung vor. Je nach Anzahl der Personen im Haushalt darf eine bestimmte Größe nicht überschritten werden.
Personen pro Haushalt | Angemessene Wohnfläche |
1 | 45 m2 |
2 | 60 m2 |
3 | 75 m2 |
4 | 85 m2 |
5 | 95 m2 |